Allgemeine Geschäftsbedingungen der w4makler PANI GmbH - Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz: „Versicherungsmakler“) und dem Versicherungskunden als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklung der Geschäftsfälle. Der Versicherungsmakler erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tätig zu werden und Verträge abzuschließen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag geht der Versicherungsmaklervertrag diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.


2. Allgemeines

Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

 

3. Pflichten des Versicherungsmaklers

1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
2. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmakler ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers verhindern.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
3. Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen) als abbedungen.
4. Ferner gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) als abbedungen, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde.

 

4. Pflichten des Versicherungskunden

1. Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
3. Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, etc. Für allenfalls daraus resultierende Deckungslücken übernimmt der Versicherungsmakler keine Haftung.
Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
4. Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
5. Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume eine provisorische Deckung wünscht, hat der Kunde eine schriftliche Anforderung an den Versicherungsmakler zu richten.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

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